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  • Wo beantrage ich einen Pflegedienst?
    Wenn Sie oder ein nahestehender Angehöriger auf Pflege angewiesen sind, können Sie grundsätzlich immer mit uns Kontakt aufnehmen, um sich ein individuelles Pflegeangebot unterbreiten lassen. Wir besprechen zunächst gemeinsam mit Ihnen Wünsche und Bedürfnisse. Anschließend stellen wir Ihnen unseren Dienst schnellstmöglich zur Verfügung. Um dabei Kosten zu sparen, sollten Sie vor Inanspruchnahme unseres Pflegedienstes einen Antrag bei der jeweiligen Pflegekasse stellen und den Pflegegrad bestimmen lassen.
  • Wie und wann beantrage ich einen Pflegegrad?
    Wenn Sie den Eindruck haben, dass Sie oder Ihr Angehöriger regelmäßig Hilfe bei der Bewältigung des Alltags benötigt, ist es Zeit, einen Pflegegrad zu beantragen. Der Pflegegrad beziffert die Höhe der zustehenden Sach- und Pflegeleistungen. Zur Beantragung eines Pflegegrades wenden Sie sich bitte zunächst an die zuständige Pflegekasse. Nach einem Anruf bei der Pflegekasse werden Ihnen die Antragsunterlagen zugesandt. Gerne helfen wir Ihnen bei der schriftlichen Antragstellung. Nach dieser beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder andere unabhängige Gutachter mit der Bewertung der Lebenssituation und des Gesundheitszustands von Ihnen beziehungsweise von Ihrem Angehörigen. Auf Basis der Bewertung ermittelt der Gutachter dann den Pflegegrad. Voraussetzung für den Erhalt der Leistungen aus der Pflegekasse ist, dass der Versicherte vor Antragstellung mindestens 2 Jahre lang in die Pflegekasse eingezahlt hat. Grundsätzlich empfehlen wir, den Pflegegrad so früh wie möglich feststellen zu lassen. Wenn Sie damit lange warten, verschenken Sie möglicherweise bares Geld. Denn Leistungen gibt es erst ab dem Monat der Antragstellung.
  • Wie schnell können Pflege und Versorgung sichergestellt werden?
    Oftmals entsteht Pflegedürftigkeit plötzlich nach einem Ereignis wie einem Schlaganfall. Weil Sie in einem solchen Fall auf eine schnelle Versorgung angewiesen sind, bieten wir einen ausreichend flexiblen Service an. In der Regel beginnen wir direkt am Folgetag mit der Pflege und Betreuung, sofern wir Kapazitäten frei haben. Direkt Kontakt aufnehmen!
  • Rechnet der Pflegedienst mit allen Krankenkassen und Pflegekassen ab?
    Ja. Wir sind Vertragspartner aller Kranken- und Pflegekassen in Deutschland. Insofern rechnen wir auch mit allen privaten und gesetzlichen Kassen ab. Unser Pflegedienst entspricht außerdem den Qualitätsanforderungen des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen).
  • Zahlt die Versicherung alle Leistungen eines Pflegedienstes?
    Die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen ausschließlich die Sachleistungen für den entsprechenden Pflegegrad. Es ist durchaus möglich, dass ein Versicherter gerne mehr Unterstützung, Pflege und Betreuung hätte, als der Pflegegrad eigentlich abdeckt. Für zusätzlich in Anspruch genommene Dienstleistungen muss der Pflegebedürftige dann jedoch selbst zahlen. Welche Kosten von Ihrer Versicherung übernommen werden und für welche Kosten Sie unter Umständen selbst aufkommen müssen, halten wir transparent vorab in einem Pflegevertrag mit Ihnen fest. So gibt es im Nachhinein keine Überraschungen und Sie können jederzeit sicher planen.
  • Muss ich etwas zuzahlen, wenn ich einen ambulanten Pflegedienst nutze?"
    Die Pflegeversicherung ist eine Teilkaskoversicherung. Das heißt, abhängig von dem jeweiligen Pflegegrad sind Geld- und Sachleistungen nach oben begrenzt. Für Sachleistungen, die Ihre Pflegekasse übernimmt, vereinbaren wir Preise direkt mit der Kasse. Die Abrechnung erfolgt dann zwischen den Pflegekassen und unserem Pflegedienst. Wenn Sie Leistungen haben möchten, die über die genannten Höchstgrenzen hinausgehen, rechnet wir diese direkt mit Ihnen ab. Über die bevorstehenden Kosten informieren wir Sie stets transparent in Form eines Kostenvoranschlags. So wissen Sie immer genau, welche Kosten auf Sie zukommen.
  • Sind die Pflegeleistungen unabhängig von meinem Einkommen?
    Ja. Der Pflegegrad und damit auch der Umfang der Pflegeleistungen orientieren sich an der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Die Auszahlung finanzieller Pflegeleistungen ist somit nicht an das private Einkommen, die Rente oder das Vermögen gekoppelt. Darüber hinaus zählt Pflegegeld auch nicht als Einkommen. Das heißt, wenn Sie Ihr Pflegegeld an eine Pflegeperson weitergeben, gilt dies nicht als zu versteuerndes Einkommen, außer Ihre Pflegeperson wird im Rahmen eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses für Sie tätig.
  • Wer bezahlt den behindertengerechten Umbau meiner Wohnung?
    Die Pflegekasse unterstützt behindertengerechtes Wohnen und bezuschusst Umbaumaßnahmen, die aufgrund einer Pflegebedürftigkeit nötig werden. Sollte ein Umbau der Wohnung oder des Hauses nicht möglich sein, stellt die Pflegekasse auch Gelder für einen Umzug zur Verfügung. Auch wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, wie zum Beispiel ein ebenerdiger Zugang zur Dusche, werden von der Pflegekasse bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag (derzeit maximal 4.000 Euro pro Maßnahme) finanziert.
  • Zu welchen Zeiten finden Pflege und Betreuung statt?
    Unser ambulanter Betreuungs- und Pflegedienst ist täglich in der Zeit zwischen 6.30 und 21 Uhr für Sie im Einsatz. Unsere Frühtour beginnt um 6.30 Uhr und endet um 15 Uhr. Bei der Spätschicht ist Arbeitsbeginn etwa um 16 Uhr und Arbeitsende um 21 Uhr. Die genauen Zeitfenster Ihrer Versorgung stimmen wir gerne exakt auf Ihre Wünsche, Anforderungen und Routinen ab. Um Ihren Pflegeplan aufzustellen, ermitteln wir während unseres Erstgesprächs zunächst Ihren Hilfebedarf. Danach können wir zuverlässig einschätzen, wie oft und wie lange Sie uns benötigen. Hier Erstgespräch vereinbaren!
  • Müssen die vereinbarten Zeiten immer eingehalten werden?
    Wenn Sie mal verhindert sind oder etwas vorhaben, informieren Sie uns bitte mindestens einen Tag im Voraus über Ihre Pläne. Vereinbarte Zeiten können einmalig verschoben oder dauerhaft abgeändert werden. Sollten Sie zeitweise im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung sein, ruht Ihre Pflegetätigkeit, bis Sie die Pflege zu Hause wieder benötigen. Ihr gewöhnliches Zeitfenster in der Pflegetour kann für Sie reserviert werden. Wir bemühen uns, die mit Ihnen vereinbarten Zeitfenster einzuhalten. In der Regel gelingt uns dies auch. Jedoch kann auch uns mal etwas dazwischenkommen, wie zum Beispiel ein Notfall oder Stau. Wir bitten Sie in diesen Fällen um Verständnis sowie Entschuldigung und geben Ihnen telefonisch Bescheid.
  • Ist der Pflegedienst auch an Feiertagen und am Wochenende erreichbar?
    Auch an Wochenenden und Feiertagen betreuen und pflegen wir Sie genauso gewissenhaft. Wie üblich gehen der Frühdienst von 6.30 bis 15 Uhr und der Spätdienst von 16 bis 21 Uhr. Darüber hinaus sind wir für Sie auch in Notfällen am Bereitschaftstelefon immer erreichbar.
  • Muss ich dem Pflegedienst einen Schlüssel aushändigen?
    Nein. Wenn Sie noch in der Lage sind, die Tür selbst zu öffnen, ist es nicht erforderlich, unserem Pflegedienst einen Schlüssel auszuhändigen. Nimmt die Pflegebedürftigkeit jedoch zu, sodass ein Öffnen der Tür nur schwer oder gar nicht mehr möglich ist, werden in den meisten Fällen ein oder mehrere Schlüssel an uns ausgehändigt. Dies wird in einem Schlüsselprotokoll festgehalten.
  • Was ist Verhinderungspflege?
    Pflegende Angehörige brauchen auch mal Pause. Deswegen gibt es die sogenannte Verhinderungspflege. Über diese können sich Hauptpflegepersonen stundenweise, tageweise oder auch wochenweise vertreten lassen, wenn sie mal verhindert sind oder eine Auszeit von der häuslichen Pflege ihrer Angehörigen benötigen. Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die in erster Linie der Entlastung von pflegenden Angehörigen dient. Ist der pflegende Angehörige zum Beispiel krank, (beruflich) verhindert oder im Urlaub, besteht die Möglichkeit, für den Zeitraum eine Ersatz-Pflegeperson einzustellen. Die Verhinderungspflege ist daher auch unter den Begriffen Ersatzpflege, Pflege-, Urlaubs- oder Krankheitsvertretung bekannt. Pflegenden Angehörigen steht eine Vertretung für bis zu sechs Wochen oder insgesamt 42 Tage im Kalenderjahr zu. Die Pflegekasse übernimmt dabei pro Jahr 1.612 Euro für die Verhinderungspflege durch professionelle Pflegekräfte. Verhinderungspflege anfordern!
  • Was ist der Entlastungsbetrag?
    Weil viele Pflegebedürftige von ihren Angehörigen zu Hause versorgt werden und dies viel Zeit und Kraft erfordert, gibt es den sogenannten Entlastungsbetrag. Dieser Betrag in Höhe von monatlich 125 Euro steht grundsätzlich pflegebedürftigen Versicherten zu, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden. Beim Entlastungsbetrag handelt sich um eine Kostenerstattung von Aufwendungen für einen Pflegedienst beispielsweise. Die Kostenerstattung soll es Pflegebedürftigen ermöglichen, ihren Alltag abwechslungsreicher und selbstständiger zu gestalten und pflegende Angehörige entlasten.
  • Wie bekomme ich den Entlastungsbetrag?
    Der Anspruch auf Entlastungsbetrag ist in § 45b SGB XI gesetzlich geregelt und zweckgebunden. Das heißt, er wird pflegebedürftigen Versicherten nur dann gewährt, wenn tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen wurden. Der Versicherte muss somit zunächst in Vorleistung gehen und der Pflegeversicherung die genutzten Leistungen per Rechnung oder Quittung belegen. Weil das Prozedere mit der Vorkasse vor allem ältere Versicherte oft überfordert, kümmern wir uns gerne um den bürokratischen Aufwand. Dazu bedarf es einer Abtretungserklärung, welche der Versicherte unterschreiben muss. Damit wird der Anspruch auf unseren Pflegedienst abgetreten, wodurch wir unsere Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen können. Der Entlastungsbetrag kann bei Pflegegrad 2 bis 5 für alle Sachleistungen unseres ambulanten Pflegedienstes genutzt werden, außer für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung. Etwas anderes gilt für Pflegegrad 1. Da hierfür weder ein Anspruch auf Pflegegeld noch auf Pflegesachleistungen besteht, kann der Entlastungsbetrag auch für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung eingesetzt werden. Entlastungsbetrag beantragen!
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