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Pflegereform 2022: Das hat sich geändert

Aktualisiert: 10. Feb. 2023




Seit dem 1. Januar 2022 gilt die neue Pflegereform. Die ursprünglich geplante große Pflegereform blieb zwar aus, dennoch wurden einige kleine Verbesserungen durchgesetzt. Worin diese Änderungen bestehen, haben wir Ihnen im Folgenden zusammengetragen.

Etwa jeder zweite Mensch wird irgendwann pflegebedürftig. In dem Fall werden Pflegeleistungen von den sozialen Pflegeversicherungen bezuschusst. Das Problem: Die Kosten für die Pflegeleistungen steigen kontinuierlich, die Bezuschussung durch die Pflegeversicherungen jedoch nicht. Verbraucher müssen daher immer mehr aus eigener Tasche zahlen. Um Angehörige und Pflegebedürftige dennoch etwas zu entlasten, wurden folgende Änderungen auf den Weg gebracht.



Erhöhung für Pflegesachleistungen und Kurzzeitpflege

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause versorgt werden, profitieren von den erhöhten Zuschüssen für die Pflegesachleistungen und die Kurzzeitpflege.


Die Pflegesachleistungen werden um 5 Prozent erhöht:

· Pflegegrad 2: Erhöhung auf 724 Euro (vorher 689 Euro)

· Pflegegrad 3: Erhöhung auf 1.363 Euro (vorher 1.298 Euro)

· Pflegegrad 4: Erhöhung auf 1.693 Euro (vorher 1.612 Euro)

· Pflegegrad 5: Erhöhung auf 2.095 Euro (vorher 1.995 Euro)


Achtung: Diese Beitragserhöhungen beziehen sich nur auf die Pflegesachleistungen, die Sie durch professionelle Hilfe, also beispielsweise einen ambulanten Pflegedienst wie casa mea, erhalten. Da das Pflegegeld nicht erhöht wurde, profitieren Sie nicht von dem Zuschuss, wenn Sie zu Hause durch einen Angehörigen gepflegt werden.

Der Zuschuss für die Kurzzeitpflege wurde um 10 Prozent erhöht und beträgt nun 1.774 Euro pro Kalenderjahr (vorher 1.612 Euro). Weiterhin kann davon lediglich ein Betrag von 806 Euro auf die Verhinderungspflege übertragen werden.

Für Pflegeheimbewohner erhöht sich der Leistungszuschlag für den Eigenanteil der Pflegekosten abhängig von der Länge des Aufenthalts.


Entlastung bei Pflegeheimkosten nach Aufenthaltsdauer:

· Bis zu 12 Monate: 5 Prozent

· Über 12 Monate: 25 Prozent

· Über 24 Monate: 45 Prozent

· Über 36 Monate: 70 Prozent



Vereinfachungen: Entlastungsbetrag und Verordnung für Pflegehilfsmittel

Auch Vereinfachungen wurden durchgesetzt. Haben Sie Ihren Pflegesachleistungsbetrag nicht aufgebraucht, können bis zu 40 Prozent davon in Entlastungsleistungen umgewandelt werden. Neu dabei ist, dass Sie hierfür ab sofort keinen Antrag mehr stellen, sondern lediglich die Rechnungen für den jeweiligen Monat bei der Pflegekasse einreichen müssen.

Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gestalten sich nun auch leichter. Um Hilfsmittel schneller und unkompliziert dorthin zu bringen, wo sie benötigt werden, ist fortan keine zeitaufwendige ärztliche Verordnung mehr notwendig. Die Pflegekräfte selbst dürfen nun Empfehlungen für Pflegehilfsmittel abgeben, welche Sie Ihrem Antrag auf Pflegehilfsmittel ganz einfach beifügen können. Die Empfehlung darf nicht älter als zwei Wochen sein.

Haben Sie noch Fragen dazu? Dann treten Sie einfach mit uns in Verbindung. Wir helfen ihnen gerne weiter.

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